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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesrennradtouren der SION Cycling Events

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Auftraggeber und der SION Cycling Events, Inhaberin Nadine Kotte (nach- folgend „SCE“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesrennradtouren. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von SCE; Regelungen für geschlossene Gruppen; Fremdleistungen

1.1. SCE erbringt die jeweils auf Anfrage individuell erstellten Tagesrennradtouren als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Auftraggebers.

1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen SCE und dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit SCE getroffenen individuellen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen Anwendung.  

1.3. SCE erbringt die Tagesrennradtouren ausschließlich für Unternehmen, Vereine oder andere juristische Personen als Incentive Angebote für deren Mitarbeiter und/oder Mitglieder und/oder Kunden. Es können sich daher lediglich geschlossene Gruppen zu den Tagesrennradtouren anmelden.

1.4. Eine geschlossene Gruppe im Sinne dieser Bedingungen ist eine Personenmehrheit, für die der Vertragsschluss über die Tagestour mit einem Unternehmen, einem Verein, oder einer anderen juristischen Person erfolgt. Diese(r) wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.5. Gruppenverantwortlicher, ist die vom Auftraggeber eingesetzte Person, welche im Auftrag des Auftraggebers Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit SCE vornimmt und/oder die Gruppe im Auftrag des Auftraggebers als verantwortliche Leitungsperson begleitet.

1.6. Die einzelnen Teilnehmer haben bei geschlossenen Gruppen die Stellung eines Begünstigten nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Teilnehmern die nachfolgenden Informationen, insbesondere der Ziffern 7 und 8 weiterzugeben.

1.7. Nebenleistungen wie Fahrradleihe, Verpflegungsleistungen, etc. werden mangels anderslautender Vereinbarung als Fremdleistungen von SCE lediglich im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Leistungserbringers vermittelt.

2. Vetragsschluss

2.1. Aufgrund der Anfrage des Auftraggebers erstellt SCE eine zunächst unverbindliche Leistungsbeschreibung als Vorschlag.

2.2. Entspricht der Vorschlag (allenfalls nach Abänderungen oder Ergänzungen) den Vorstellungen des Auftraggebers, ist dieser eingeladen, sein verbindliches Vertragsangebot (Buchung) abzugeben.

2.3. Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch oder per E-Mail entgegengenommen.

2.4. Grundlage der Buchung ist die Leistungsbeschreibung von SCE und die dazu allenfalls erteilten ergänzenden Informationen soweit diese bei der Buchung vorliegen.

2.5. Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Buchung durch SCE im Wege der Buchungsbestätigung zustande, die keiner bestimmten Form bedarf, also auch mündlich erfolgen kann. 

2.6. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SCE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Leistung der Anzahlung oder Restzahlung oder durch Inanspruchnahmeder Leistungen erklärt.  

3. Art und Ziel der Tagestouren

3.1. Die Art der Tagestour entspricht den Angaben in dem der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung.

3.2. Die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder die Durchführung von Radrennen ist nicht Zweck der Veranstaltung oder geschuldete Eigenschaft.

4. Leistungen, Änderungsvorbehalt; Dauer, Witterungsverhältnisse

4.1. SCE erbringt die jeweiligen Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.  

4.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Leistungen durch den Auftraggeber bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SCE, für die ausBeweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

4.3. SCE ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener geänderter Umstände in zumutbarem Ausmaß zu ändern, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen und die für die Änderung ursächlichen Umstände nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Etwaige Gewährleistungsansprüche bei Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.

4.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.

4.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:  

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.  

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt, es sei denn die Witterungsverhältnisse würden Leben, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum der Teilnehmer so erheblich beeinträchtigen, dass die Durchführung für den Auftraggeber und/oder die Teilnehmer objektiv unzumutbar wäre.

c) Liegen solch schwerwiegende Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Auftraggeber als auch SCE vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Zahlungsmodalitäten

5.1. Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Preises zu leisten. Diese ist 6 Monate vor Leistungsbeginn fällig, bei Vertragsschluss innerhalb von 6 Monaten vor Leistungsbeginn jedoch sofort. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Leistungsbeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Leistungsbeginn wird der gesamte Leistungspreis sofort fällig.

5.2. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und SCE zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:  

a) Leistet der Kunde den Gesamtpreis der Leistungen bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzung trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist SCE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber bei verschuldeten Verzug Schadensersatz zu fordern. Diese Rechte stehen SCEnicht zu, wenn dem Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht 

b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen.

6. Umbuchungen

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Änderungen nach Vertragsabschluss (Umbuchung) in Bezug auf Termin der Leistung, Uhrzeit, Ausgangs- und Zielort sowie Teilnehmerzahl besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, hat der Kunde die SCE hieraus tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn diese mehr als geringfügig sind.

7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Nehmen der Auftraggeber und/oder die Teilnehmer die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von SCE zu vertreten ist, insbesondere durch Rücktritt vom Vertrag ohne gerechtfertigten Rücktrittsgrund oder Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl SCE zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so hat SCE dennoch Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich lediglich ersparter Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung tatsächlich eingetretenen oder absichtlich versäumten Erwerbs. 

8. Teilnahmevoraussetzungen, Obliegenheiten der Teilnehmer, Haftung des Auftraggebers

8.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Teilnehmer aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Disposition sowie ihres sportlichen Könnens in der Lage sind, die vereinbarten Leistungen in Anspruch zu nehmen. Er hat die Teilnehmer über die ihm von SCE mitgeteilten Anforderungen zu informieren und darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung für Antritt der Tagesrennradtour sind.

8.2. SCE schuldet keine auf den jeweiligen Teilnehmer abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung.

8.3. SCE bzw. die Tourleitung können einen Teilnehmer bei begründeten Anzeichen einer Überforderung ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Teilnehmer sich oder andere zu gefährden droht. In diesem Fall gelten die Regelungen der Ziffer 7.

8.4. Der Auftraggeber haftet für die einwandfreie technische Funktion und Sicherheit der persönlichen Ausrüstung der Teilnehmer und hat diese anzuhalten, sie vor dem Einsatz im Rahmen der geführten Rennradtour zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

8.5. Bei allen Rennradtouren besteht Helmpflicht.

8.6. SCE bzw. der Tourenleiter können bei begründeten Anzeichen für das Vorliegen von technischen Mängeln an Ausrüstungsgegenständen des Teilnehmers, deren Einsatz im Rahmen der geschuldeten Leistung untersagen.

8.7. Der Teilnehmer darf während der Fahrtzeiten nicht unter dem Einfluss von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln stehen. Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist vor und während der Fahrzeiten untersagt.

8.8. Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten, Kopfhörern und Ähnlichem während der Fahrt untersagt.

8.9. Die Teilnehmer sind verpflichtet sich an alle vor Ort geltenden Verkehrsregelungen zu halten. Bußgelder und Geldstrafen trägt allein der Teilnehmer.

8.10. SCE behält sich vor, einzelne Teilnehmer von der Tour auszuschließen, wenn sich diese den vorstehenden Regeln oder berechtigten Anweisungen der Tourleitung nicht Folge leisten oder sich und andere in sonstiger Weise gefährden. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen der Ziffer 7.

8.11. Der Auftraggeber haftet für das Verhalten des von ihm eingesetzten Gruppenverantwortlichen und für das Verhalten der Teilnehmer, für die er die Buchung vornimmt, wie für sein eigenes.

9. Besondere Regelungen im Hinblick auf Gefahren und Herausforderungen im Zusammenhang mit Rennradtouren

9.1. Die Rennradtouren erfolgen unter der Leitung erfahrener Rennradguides. Die Touren erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung der Teilnehmer.

9.2. Es bleibt dem Tourenleiter vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, sowie deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der SCE obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.

9.3. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzung eines Teilnehmers.

10. Rücktritt durch den Auftraggeber

10.1. Der Auftraggeber können vom Vertrag mit SCE nach Vertragsabschluss bis zum Beginn der Leistungserbringung jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt bedarf keiner bestimmten Form, Textform wird jedoch dringend empfohlen.

10.2. Bei Vertragsrücktritt des Auftraggebers ohne gesetzliches Rücktrittsrecht werden abhängig vom Rücktrittszeitpunkt (Zugang bei SCE) folgende Anteile des vereinbarten Preises als Stornogebühren verrechnet,

  • bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei

  • 89 bis 56 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10%

  • 55 bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30%

  • 41 bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%

  • 27 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70%

  • weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90%

11. Haftung von SCE; Versicherungen

11.1. SCE haftet unbeschränkt für Personenschäden und soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

11.2. Im Übrigen ist die Haftung von SCE beschränkt auf Schäden, die durch SCE oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

11.3. SCE haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von SCE ursächlich oder mitursächlich war.

11.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

12. Hinweise zur Datenverarbeitung

Die in der Anmeldung angegebenen Daten werden zur Buchung und Abwicklung der Tagestouren sowie zu Übermittlung von Informationen und Angebote verwendet. Mehr über die Verarbeitung und Speicherung sowie die Rechte als Betroffener (insbesondere Auskunfts- und Widerspruchsrechte) können in der Datenschutzerklärung von SCE, welche jederzeit unter www.sioncyclingevents.com oder die auf Wunsch gerne übersandt wird, eingesehen werden.

13. Rechtswahl; Gerichtsstand 

13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und SCE findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Der Auftraggeber kann SCE diesfalls nur am Sitz von SCEverklagen.

13.2. Für Klagen von SCE gegen Auftraggeber, die Unternehmer oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Nicht-EU-Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SCE vereinbart.

14. Verbraucherstreitbeilegung

SCE weist darauf hin, dass SCE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für SCE verpflichtend würde, informiert SCE die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SCE weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

 

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